SV 09 Alsdorf e.V.

Willkommen auf der Website unseres Sportvereins in 57518 Alsdorf (Kreis Altenkirchen, Rheinland-Pfalz) mit den Abteilungen Fußball, Tischtennis, Turnsport und Shaolin Kempo

Verein | Satzung


Links zu den Satzungen der zuständigen Verbände

Hinweis: Die Kampfkunst "Shaolin Kempo" ist nicht über einen offiziellen Verband organisiert.

 

Aktuelle Vereinssatzung des SV 09 Alsdorf e.V. (Fassung Juni 2017)

§ 1 - Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1909 in Alsdorf gegründete Sportverein führt folgende Namen: "Sportverein 09 Alsdorf e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 57518 Alsdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Der Sportverein 1909 Alsdorf (SV 09 Alsdorf) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person* durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit und ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Verpflichtungen dem Verein gegenüber – insbesondere die Zahlung der festgelegten Beiträge – sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

§ 4 - Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 5 - Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen Vereins schädigenden Verhaltens, wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, wegen wiederholter Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsführung oder wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldstrafe bis zu € 50, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins bis hin zum Ausschluss aus dem Verein. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 - Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 8 - Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

• Geschäftsbericht

• Jahresberichte der verschiedenen Abteilungen

• Kassenbericht

• Bericht der Kassenprüfer

• Entlastung des Vorstandes

• Wahl von Vorstandsmitgliedern

• Wahl der Kassenprüfer

• Bestätigung der Abteilungsleiter

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch Aushänge in den Vereinsaushängekästen im Ortsbereich von Alsdorf. Zusätzlich kann eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde, der der Verein angehört, erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 25% der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden, wenn nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Stellt mindestes ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied vor einer Abstimmung einen Antrag auf geheime Abstimmung, wird eine nicht geheime Abstimmung über den Antrag durchgeführt. Wenn mindestens 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Auf die Möglichkeit einer geheimen Abstimmung ist die Mitgliederversammlung zu Beginn durch den Vorstand hinzuweisen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 - Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

1) den Mitgliedern des engeren Vorstandes:

• 1. Vorsitzender

• 2. Vorsitzender

• 1. Kassierer

• 2. Kassierer

• 1. Schriftführer

• 2. Schriftführer

2) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes:

• den Leitern der einzelnen Sportabteilungen

• den Vorsitzenden von Ausschüssen im Sinne des § 14

• optional: bis zu vier Beisitzern

Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung folgendermaßen gewählt: Jährlich wird im Wechsel die Hälfte der Mitglieder des engeren Vorstandes im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 für zwei Amtsjahre gewählt.

• Gruppe 1: 1. Vorsitzender, 2. Kassierer und 1. Schriftführer

• Gruppe 2: 2. Vorsitzender, 1. Kassierer und 2. Schriftführer

Die optionalen (bis zu vier) Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom engeren Vorstand für die Wahlperiode der Gruppe 1 der Vorstandsmitglieder bestimmt. Dem engeren Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

• die Bewilligung von Ausgaben

• die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

• die Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

• alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des engeren Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen bis zu einer Höhe von 1.000 € vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Im Rahmen dieser Mitgliederversammlung findet dann eine Nachwahl bis zum Ende der Amtsperiode statt. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von einem Vorstandsmitglied verlangt wird. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (z.B. per E-Mail oder Brief) gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 10 - Gesetzliche Vertretung

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem 1. Kassierer. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten. Besteht der Vorstand i. S. d. § 26 BGB vorübergehend nur noch aus zwei Mitgliedern, sind diese einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder Kassierer jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

§ 11 - Auslagenersatz / Aufwandsvergütung

Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und Ausschussvorsitzende nach § 14 sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz ihrer Auslagen sowie eine pauschale Aufwandsvergütung erhalten. Über die pauschale Aufwandsvergütung entscheidet der Vorstand.

§ 12 - Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der Mittel, die ihr zufließen.

§ 13 - Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes entsprechende Abteilungen gebildet werden und ein Abteilungsleiter eingesetzt werden. Für Abteilungen ohne Abteilungsleitung ist der Vorstand zuständig. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 - Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses unterrichtet und dem erweiterten Vorstand im Sinne des § 9 Abs.1 Ziffer 2. mit beratender Stimme angehört.

§ 15 - Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist einmalig zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins unmittelbar vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über die Entlastung des amtierenden Vorstandes und der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüfer. Der Auftrag der Kassenprüfer besteht in der Prüfung der reinen Kassenführung und der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Ausgaben und Einnahmen.

§ 17 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Alsdorf, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Das Vermögen ist zunächst 2 Jahre treuhändisch zu verwalten. Sollte innerhalb dieser 2 Jahre ein neuer gemeinnütziger Sportverein in Alsdorf gegründet werdet, fällt das Vermögen an diesen neuen Verein.

* aus sprachlichen Gründen wird im Text in der Regel nur die männliche Bezeichnung genannt

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